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   BGH, 08.06.2011 - 4 StR 151/11   

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https://dejure.org/2011,12553
BGH, 08.06.2011 - 4 StR 151/11 (https://dejure.org/2011,12553)
BGH, Entscheidung vom 08.06.2011 - 4 StR 151/11 (https://dejure.org/2011,12553)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 2011 - 4 StR 151/11 (https://dejure.org/2011,12553)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 261 StPO
    Freie Beweiswürdigung im Strafverfahren: Abgrenzung der späten Einlassung nach anfänglichem Schweigen von dem Wechsel der Einlassung

  • Wolters Kluwer

    Spätere Berufung auf Notwehr ist als Wechsel der Einlassung und nicht als Einlassung nach anfänglichem Schweigen zu werten; Bewertung einer späteren Berufung auf Notwehr als Wechsel der Einlassung oder als Einlassung nach anfänglichem Schweigen; Bewertung der alleinigen ...

  • rewis.io

    Freie Beweiswürdigung im Strafverfahren: Abgrenzung der späten Einlassung nach anfänglichem Schweigen von dem Wechsel der Einlassung

  • ra.de
  • rewis.io

    Freie Beweiswürdigung im Strafverfahren: Abgrenzung der späten Einlassung nach anfänglichem Schweigen von dem Wechsel der Einlassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewertung einer späteren Berufung auf Notwehr als Wechsel der Einlassung oder als Einlassung nach anfänglichem Schweigen; Bewertung der alleinigen Äußerung "Ich sage nur eins: der hat es verdient! Sonst sage ich nichts ohne meinen Anwalt" als Einlassung

  • rechtsportal.de

    Bewertung einer späteren Berufung auf Notwehr als Wechsel der Einlassung oder als Einlassung nach anfänglichem Schweigen; Bewertung der alleinigen Äußerung "Ich sage nur eins: der hat es verdient! Sonst sage ich nichts ohne meinen Anwalt" als Einlassung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.11.2009 - 3 StR 309/09

    Misshandlung von Schutzbefohlenen (Gefahr des Todes; Vorsatz); Urteilsgründe

    Auszug aus BGH, 08.06.2011 - 4 StR 151/11
    Es handelte sich nicht um einen Fall später Einlassung nach anfänglichem Schweigen, sondern um den eines Wechsels der Einlassung (vgl. Meyer-Goßner, StPO , 53. Aufl., § 261 Rn. 18 a.E.; BGH, Beschluss vom 5. November 2009 - 3 StR 309/09, NStZ-RR 2010, 53 ).

    Es handelte sich nicht um einen Fall später Einlassung nach anfänglichem Schweigen, sondern um den eines Wechsels der Einlassung (vgl. Meyer-Goßner, StPO , 53. Aufl., § 261 Rn. 18 a.E.; BGH, Beschluss vom 5. November 2009 - 3 StR 309/09, NStZ-RR 2010, 53 ).

  • LG Aachen, 11.03.2020 - 60 KLs 9/19

    Konkurrenzen zwischen den Delikten bei Vergewaltigung

    Indes kann die Kammer Wechsel in der Einlassung des Angeklagten, insbesondere deren Anpassung an den jeweiligen Verfahrensstand, als Indiz für deren Unglaubhaftigkeit werten (vgl. BGH, Beschl. v. 08.06.2011 - 4 StR 151/11, juris; BGH, Beschl. v. 05.11.2009 - 3 StR 309/09, juris Rn. 4; Löwe-Rosenberg/ Sander , a.a.O., § 261 Rn. 73a).
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